Fragen & Antworten
Häufige Fragen
Die Antworten orientieren sich am Online-Lexikon Betreuungsrecht und an Informationen der Berufsverbände; die Quellen sind jeweils angegeben. Maßgeblich ist immer der konkrete Gerichtsbeschluss im Einzelfall.
Zur rechtlichen Betreuung
Was macht ein rechtlicher Betreuer eigentlich?
Ein rechtlicher Betreuer unterstützt, berät und vertritt volljährige Menschen, die ihre rechtlichen Angelegenheiten krankheits- oder behinderungsbedingt ganz oder teilweise nicht selbst regeln können – etwa bei Finanzen, Behördenanträgen, der Organisation von Hilfen oder der Absicherung medizinischer Behandlung. Was genau dazugehört, legt das Betreuungsgericht in einzelnen Aufgabenbereichen fest. Maßstab des Handelns sind die Wünsche der betreuten Person.
Entscheidet mein Betreuer alles für mich?
Nein. Der Betreuer unterstützt Sie vorrangig dabei, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Ihre Wünsche stehen im Mittelpunkt, und eine Vertretung erfolgt nur, soweit sie erforderlich ist. Nur wenn das Gericht zusätzlich einen Einwilligungsvorbehalt anordnet, sind bestimmte Entscheidungen an die Zustimmung des Betreuers gebunden.
Werde ich durch eine Betreuung entmündigt?
Nein. Eine Entmündigung gibt es im deutschen Recht seit 1992 nicht mehr. Die Bestellung eines Betreuers lässt die Geschäftsfähigkeit unberührt: Betreute Menschen können grundsätzlich weiterhin selbst Verträge schließen, wählen und über ihr Leben bestimmen. Etwas anderes gilt nur, soweit das Gericht ausdrücklich einen Einwilligungsvorbehalt anordnet.
Welche Aufgabenbereiche gibt es typischerweise?
Häufige Aufgabenbereiche sind die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Behörden- und Sozialleistungsangelegenheiten sowie die Aufenthaltsbestimmung. Das Gericht ordnet immer nur die Bereiche an, in denen tatsächlich Unterstützungsbedarf besteht – von einer einzelnen Angelegenheit bis zu mehreren Bereichen.
Was gehört zur Vermögenssorge?
Die Vermögenssorge umfasst die finanziellen Angelegenheiten – zum Beispiel Konten und Zahlungsverkehr, die Sicherung des Lebensunterhalts, die Geltendmachung von Ansprüchen oder den geordneten Umgang mit Schulden. Über die Verwaltung des Vermögens legt der Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht regelmäßig Rechnung ab.
Was bedeutet Gesundheitssorge?
In der Gesundheitssorge unterstützt der Betreuer dabei, ärztliche Behandlung zu ermöglichen und abzusichern – etwa im Kontakt mit Ärzten, Kranken- und Pflegekassen. In eine Untersuchung oder Behandlung willigt die betreute Person selbst ein, solange sie deren Bedeutung und Tragweite erfassen kann. Nur bei Einwilligungsunfähigkeit entscheidet der Betreuer an ihrer Stelle – bei besonders riskanten Maßnahmen zusätzlich mit Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Darf der Betreuer über meine Wohnung entscheiden?
Wohnungsangelegenheiten betreffen den Erhalt der Wohnung, das Mietverhältnis und die Wohnsituation. Der eigene Wohnraum ist dabei besonders geschützt: Die Kündigung oder Aufgabe der Wohnung eines betreuten Menschen bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Übernimmt der Betreuer Pflege, Einkäufe oder Fahrten?
Nein. Rechtliche Betreuung ist rechtliche Unterstützung und Vertretung – keine Pflege, keine Haushaltshilfe und kein Fahr- oder Abholdienst. Der Betreuer sorgt aber dafür, dass solche Hilfen organisiert werden: Er beantragt Leistungen, schließt Verträge mit geeigneten Diensten und kontrolliert deren Durchführung.
Wer kontrolliert die Arbeit des Betreuers?
Jeder Betreuer steht unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts. Er berichtet dem Gericht regelmäßig über die persönliche Situation der betreuten Person, legt bei der Vermögenssorge Rechnung und benötigt für besonders weitreichende Entscheidungen gerichtliche Genehmigungen.
Was kostet eine berufliche Betreuung?
Die Vergütung beruflicher Betreuer ist gesetzlich geregelt und wird vom Betreuungsgericht festgesetzt. Wer nicht über einsetzbares Vermögen oberhalb der gesetzlichen Grenzen verfügt, muss die Betreuung nicht selbst bezahlen – die Kosten trägt dann die Staatskasse.
Wie lange dauert eine Betreuung – und wie endet sie?
Eine Betreuung gilt nie automatisch für immer. Das Gericht überprüft regelmäßig – spätestens nach sieben Jahren –, ob sie weiterhin erforderlich ist, und hebt sie auf, wenn ihre Voraussetzungen entfallen. Die betreute Person kann außerdem jederzeit beim Betreuungsgericht anregen, die Betreuung aufzuheben oder einzuschränken.
Zur Zusammenarbeit mit unserem Büro
Welche Angelegenheiten übernimmt das Büro?
Nur die konkreten Aufgabenbereiche, die das Betreuungsgericht angeordnet hat, und nur soweit sie erforderlich sind. Was im Einzelfall möglich ist, prüfen wir anhand des jeweiligen Gerichtsbeschlusses.
Kann ich einen Telefontermin vereinbaren?
Ja, nach Verfügbarkeit. Termine finden nach Vereinbarung statt. Einen verfügbaren Telefontermin können Sie über unsere Kontaktseite auch online auswählen.
Kann eine andere Person Auskunft über mich erhalten?
Nur soweit eine Auskunft rechtlich zulässig ist und den zu beachtenden Wünschen beziehungsweise dem mutmaßlichen Willen der betreuten Person entspricht. Pauschale Auskünfte erteilen wir nicht.
Was mache ich im Notfall?
Unser Büro ist kein Notdienst. Bei akuter Gefahr wählen Sie bitte den Notruf 112 (Rettungsdienst und Feuerwehr) oder 110 (Polizei). Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist unter 116117 erreichbar. Eine individuelle Notfallberatung leisten wir nicht.